Politik

Aufstehen-Trägerverein behauptet beträchtliche Zahlung an Werbeagentur

Eine Compliance Due Deligence muss her


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Wisuschil - Media & Law - Nach Darstellung der Geschäftsführerin des Trägervereins der “Aufstehen-Bewegung“, der Linksparteipolitikerin Ida Schillen, sollen an die Werbeagentur, welche die ursprüngliche Domain www.aufstehen.de abgeschaltet hat, 31.000,- € bezahlt worden sein.
Hierzu eine Fundstelle, die der Verfasser zum Zwecke der Eigenrecherche nachfolgend verlinkt:

ttp://www.maz-online.de/Nachrichten/Politik/Aufstehen-widerspricht-Berichten-ueber-unbezahlte-Rechnungen

Bereits Anfang des Jahres 2018 habe diese Kreativschmiede für Promotionfilme, eine gewisse “Dreiwerk Entertainment GmbH“ mit Geschäftssitz in Köln, Leistungen in einem Honorarvolumen in Höhe von 24.000,- € erbracht - und auch in Rechnung gestellt. So diese heutige - oben angeführte - Quelle.
Interessant ist insofern, dass der eingangs genannte Trägerverein erst am 4. September 2018 gegründet wurde, wie man über Wikipedia recherchieren kann. Den betreffenden dortigen Eintrag verlinkt der Verfasser wie folgt:

https://de.wikipedia.org/wiki/Aufstehen

Eben dieser mehr als ein halbes Jahr nach der ursprünglichen Inrechnungstellung der oben erwähnten Medienleistungen soll ausweislich der vorstehend erwähnten Vereinsgeschäftsführerin an die besagte Werbeagentur ein Betrag in Höhe von 31.000,- € bezahlt worden sein. Diese Zahlung soll nach der Darstellung der betreffenden Vereinsgeschäftsführerin von einem Geschäftsführer der vorerwähnten Werbe-GmbH als Zahlung mit entsprechender Tilgungswirkung bestätigt worden sein.
Allerdings erschließt sich für den außenstehenden Betrachter hier nicht wirklich, wie eine solche Zahlungsverpflichtung gegenüber dieser GmbH als Gläubigerin auf den betreffenden eingetragenen Verein als Schuldner derselben übergegangen sein sollte. Für eine Zahlung in Höhe von 31.000,- € sollte es doch einen soliden Rechtsgrund geben - möchte man als unbefangener Zeitgenosse meinen. Hierzu muss doch nach Lage der oben dargestellten Schilderungen schon vor einem Jahr ein entsprechender Werk- und/oder Dienstleistungsvertrag zwischen klar definierten Gläubiger- und Schuldnerseiten zustande gekommen sein.
Und im Bereich des vollkäufmännischen Geschäftsverkehr unter Beteiligung handelsregistermäßig registrierter und mit besonderen Dokumentierungspflichten belegten Handelsgesellschaften sollte es doch in aller Regel auch schriftliche Verträge geben.

Auch der Trägerverein als e. V. Kann doch nur innerhalb seines Satzungsradius handeln, wobei zudem die wirtschaftlichen Interessen dieser juristischen Person auch von den Organen desselben sogar dieser Kunstperson gegenüber zu wahren sein würden. Insofern kann ein solcher Verein nicht einfach irgendwelche Rechnungen von irgendwem an an irgendwen bezahlen.
Wie umgekehrt ein GmbH-Geschäftsfüher auch nicht jedem, der an seine Kapitalgesellschaft irgendetwas bezahlt, quasi nach freiem Belieben Quittierungen mit x-beliebigen Tilgungszwecken ausstellen kann oder darf. Hier werden komplexeste Fragen aus dem Schuld-, dem Kapitalgesellschafts-, Handels-, Vereins-, Organhaftungs- aber zudem auch Steuer- und Bilanzrecht virulent. Das alles ggf. zudem vermengt mit Rechtsfragen aus den Bereichen des Medien-, Domain-, Provider- und Hostingsrechts. Demgemäß bewegt man sich auf einem der höchsten Level juristischer Komplexität.
Eine sachgerechte Compliance-Analyse müsste insoweit auch auf straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche Exposures eingehen: So wären in Ansehung der unklaren Lage des oben erwähnten Zahlungs- und Quittierungsvorgangs hypothetisch die Tatbestände “Forderungsbetrug“, “Organuntreue zum Nachteil der eigenen Körperschaft“, sowie auch Urkundendelikte in einer Due Deligence zu prüfen. Neben solchen Vergehenstatbeständen aus dem Kernstrafrecht, müssten auch noch einige Vorschriften aus dem Nebenstrafrecht des Wirtschaftsrechts auf dem Prüfstand. Nach Lage der Dinge können auf der Grundlage des bisher veröffentlichten Informationsstandes keinerlei Schuldvorwürfe erhoben werden.
Aber man scheint sich auf die Schwelle zu einem Anfangsverdacht zuzubewegen, der mittelfristig den Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft eröffnen könnte. Risiken ergeben sic h aus dem Umstand, dass hier auch Offizialdelikte Prüfungsmaßstab sein würden: Wie eben ggf. ein Anfangsverdacht auf Betrug und Untreue nach den §§ 263, 266 StGB: Sodass sämtliche Bürgerinnen und Bürger enrsprechende Strafanzeigen zu den Staatsanwaltschaften in Köln und Berlin wirksam stellen könnten. Und dies auch selbsständig - also ohne Anwalt oder Anwältin.

Wiuschil - Media & Law
Rechtsanwalt Andreas Wisuschil
Tel.: 089 307 612 77
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